Wer kann in eine Altenhilfeeinrichtung einziehen?
Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, auch durch Hilfe pflegender Angehöriger und ambulanter Pflegedienste, kann in eine stationäre Altenhilfeeinrichtung einziehen.
Versicherte, die einen Pflegebedarf unterhalb der Stufe 1 haben (sog. Pflegestufe 0), können nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Altenheim einziehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei dem für Sie zuständigen Sozialamt oder bei der Pflege- und Wohnberatung des Kreises Coesfeld (Tel.: 02541 18-0).
Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Altenheim fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und ein stationärer Aufenthalt angezeigt ist; die sog. Heimnotwendigkeit. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.
Was ist eine Pflegekasse?
Die Pflegekasse ist räumlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse angebunden und kümmert sich um die speziellen Belange pflegebedürftiger Menschen.
Wo kann der erforderliche Antrag gestellt werden?
Leistungen aus der Pflegeversicherung können Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragen.
Ihr Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuches, der sog. Begutachtung, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Wer stellt den Antrag?
Erfolgt der Umzug in das Altenheim unmittelbar aus der eigenen Wohnung, so ist der Versicherte oder sein Betreuer für die Antragstellung zuständig. Die Mitarbeiter der Einrichtung beraten Sie gerne.
Erfolgt der Einzug in eine Einrichtung der Altenhilfe im direkten Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, sollte der Versicherte oder sein Betreuer noch während des Krankenhausaufenthaltes mit dem zuständigen Sozialdienst des Krankenhauses Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie Unterstützung bei den erforderlichen Formalitäten und der Suche nach einer geeigneten Einrichtung.
Wer erhält Leistungen?
Die soziale Pflegeversicherung gewährt denjenigen Hilfe, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind.
Den Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ hat der Gesetzgeber in § 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
- körperlichen,
- geistigen oder
- seelischen
Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maß Hilfe bedürfen.
Was sind Verrichtungen des täglichen Lebens?
Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
- Bereich Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung - Bereich Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme - Bereich Mobilität:
Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - Bereich hauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung
Was sind Pflegestufen?
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, die die unterschiedlichen Grade der Hilfebedürftigkeit ausdrücken.
Wer legt die Pflegestufe fest?
Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte begutachten die Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich des Versicherten. Dabei haben sie die einheitlichen Pflege-Richtlinien zu beachten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Umfang des Hilfebedarfs.
Welche Leistungen gewähren die Pflegekassen bei vollstationärer Pflege?
Die Pflegekassen gewähren im Bereich der stationären Pflege einkommensunabhängige Leistungen, die je nach Pflegestufe gestaffelt sind.
Die Pflegekassen beteiligen sich lediglich an den Kosten für die pflegerischen Aufwendungen (pflegebedingte Kosten).
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Alle gesetzlich pflegeversicherten Bewohner einer stationären Einrichtung der Altenhilfe erhalten auf Grundlage des § 87b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Diese zusätzlichen Leistungen werden individuell und situativ geplant und erbracht. Die Kosten für die zusätzlichen Betreuungskräfte werden von der Pflegekasse übernommen und sind nicht von der Pflegestufe abhängig.
Was ist das Pflegewohngeld?
Haben Sie eine Pflegestufe, so können Sie als Bewohner einer stationären Einrichtung einen Antrag auf Pflegwohngeld stellen. Es handelt sich um eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle notwendigen Anträge erhalten Sie in unserer Einrichtung oder bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, bei dem Sie auch den Antrag stellen.
Wer trägt die Kosten für den Heimplatz?
Grundsätzlich tragen Sie aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen alle Kosten, die mit einem Einzug in eine Einrichtung verbunden sind.
Soweit Sie einer Pflegekasse angehören und mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind, erhalten Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung und ein einkommensabhängiges Pflegewohngeld. Personen mit der Pflegestufe 0 können nach Prüfung durch den MDK nach § 87b SGB XI Unterstützung bei diagnostizierter, eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten.
Bietet eine Einrichtung Zusatzleistungen an, die über die Regelleistungen hinausgehen, so werden diese nicht durch die Heimentgelte gedeckt. Sofern Sie diese Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie diese selbst bezahlen.
Sind Sie beihilfeberechtigt?
Sofern Sie der beamtenrechtlichen Versorgung unterliegen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung und klären dort ab, welche Leistungen von der für Sie zuständigen Pflegekasse getragen werden, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Beihilfestelle haben und ob ggf. Leistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden können.
Was tun, wenn die v.g. Mittel zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen?
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht ausreichen, alle Kosten zu begleichen, so können Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie eine weitergehende individuelle Beratung, insbesondere dann, wenn Ihr Pflegebedarf unterhalb der Stufe 0 liegt.
Um keine Fristen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile auszuschließen, müssen Sie vor dem Einzug in eine Einrichtung das zuständige Sozialamt informieren. Leistungen werden erst ab Bekanntwerden des Hilfebedarfs gewährt, rückwirkende Leistungen sind ausgeschlossen.
Die Verwaltungsmitarbeiter der stationären Altenhilfeeinrichtung oder des Sozialdienstes des Krankenhauses stehen Ihnen hier beratend zur Seite.
Was zählt zum einzusetzenden Einkommen?
Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Einkommen von Ihnen einzusetzen sind und welche frei bleiben. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.
Als Einkommen im Sinne des Gesetzes werden alle Einkünfte in Geld oder Geldwert bezeichnet.
Dies können z.B. sein:
- Renten und Pensionen
- Wohngeld (nicht das v.g. Pflegewohngeld)
- Beihilfeansprüche
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen
- Zinseinnahmen
- Zuwendungen Dritter
Was zählt zum einzusetzenden Vermögen?
Zum Vermögen gehört in der Regel die Gesamtheit aller Geldmittel und verwertbaren Güter, wie z.B.:
- Bargeld
- Wertpapiere, Genossenschafts- anteile, Aktien
- Lebensversicherungen
- Haus- und Grundbesitz
- Bausparverträge
- Guthaben auf Spar- und Girokonten
- Pkw
Welche Vermögenswerte sind nicht einzusetzen?
Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Vermögenswerte von Ihnen einzusetzen sind und welche unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein Ehepartner in ein Altenheim einzieht.
Vermögenswerte in diesem Sinne können z.B. sein:
ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, solange dieses von dem Ehepartner des Heimbewohners weiterhin als Wohnung benutzt wird
kleinere Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 2.600 € bei Alleinstehenden bzw. 3.214 € bei Ehepaaren
bei Ansprüchen gegenüber dem Versorgungsamt im Einzelfall auch höhere Beträge; erkundigen Sie sich hier bitte bei Ihrem Versorgungsamt
Ist ein unmittelbarer Zugriff auf das Vermögen nicht möglich bzw. der Wert des Vermögens unklar (z.B. bei Hauseigentum), besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das Sozialamt auf dem Darlehnswege gem. § 91 SGB XII oder über die Gewährung einer erweiterten Hilfe gem. § 19 Abs. 5 SGB XII. In wie weit Sie hier Ansprüche geltend machen können, klären sie bitte in einer persönlichen Beratung mit dem für Sie zuständigen Sozialamt ab.
Welche Ansprüche gegenüber Dritten können bestehen?
Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Hierfür hat der Bewohner oder sein Betreuer selbst zu sorgen. In begründeten Ausnahmefällen tritt das Sozialamt in Vorleistung und setzt seinerseits die Ansprüche durch.
Dies kann der Fall sein bei
Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Sozialhilfe
vertraglichen Ansprüchen aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz
Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte in gerader Linie
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Betreuungsurkunde oder Vollmacht
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (nur wenn Sozialhilfebedarf besteht)
- Namen und Anschrift der Ansprechpartner
- Geburtsurkunde (bei Ledigen)
- Heiratsurkunde
- ggf. Sterbeurkunde des Ehegatten
- ggf Nachweis über die Scheidung
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse
- Patientenverfügung, sofern vorhanden
Weitergehende Informationen zu den hier aufgeführten Themen finden Sie unter http://menschen-und-pflege.kreis-coesfeld.de/